Aktuelles
- Bundesverfassungsgericht hebt Filesharingurteil des OLG Köln auf
- Filesharing Abmahnung "völlig unbrauchbare Dienstleistung" ?
- OLG Düsseldorf: Rasch Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
- AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang
- Abmahnung Schalast und Partner Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)
- Abmahnung Waldorf Frommer: Dick Brave an the Backbeats Rock`n`Roll Therapy
- Abmahnung Waldorf Frommer Vincent will mehr
- Abmahnung Fareds für Los Banditos: Nanny's Secret
- Soforthilfe bei Abmahnung !
- Abmahnung Waldorf Frommer Sacrifice für Universum Film GmbH
Ich wurde abgemahnt, dabei habe ich gar nichts gemacht ? Verantwortlichkeit für Dritte.Manch Abgemahnter staunt nicht schlecht, wenn eines Tages die Abmahnung im Briefkasten liegt. Dabei hat er mit dem in dem Schreiben ihm vorgeworfenen Verhalten nichts zu tun. Jedenfalls nicht unmittelbar. Aber Unternehmer und Verbraucher unterschätzen doch, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen für das Handeln anderer haften. Grundsätzlich soll zunächst nur derjenige für Rechtsverletzungen haften, der für die Verletzung im buchstäblichen Sinne verantwortlich ist. In bestimmten Fallgestaltungen soll aber auch derjenige für Rechtsverletzungen einstehen, den so genannte Prüfungs- beziehungsweise Überwachungspflichten treffen, einen Rechtsverstoß durch Dritte zu vermeiden. Die Argumentation die dahinter steht ist die, dass derjenige, der Dritten die Möglichkeit gibt Rechtsverletzungen zu begehen überwachen, beziehungsweise überprüfen muss, dass Eentsprechende Rechtsverstöße nicht begangen werden. Wie weit entsprechende Prüf- beziehungsweise Überwachungspflichten gehen ist immer eine Frage des Einzelfalls und ist für manche Bereiche mittlerweile sehr ausdifferenziert, entschieden in anderen Bereichen aber in der Rechtsprechung auch noch maßlos umstritten. Keine Haftung auf Schadenersatz wenn kein VerschuldenJetzt sagt der Abgemahnte: ich kann doch nichts dafür. Richtig. Deshalb haftet er auch nicht auf Schadenersatz, denn dafür ist immer ein Verschulden notwendig. Aber: die Haftung auf künftige Unterlassung und Beseitigung von Rechtsverletzungen ist davon nicht berührt. Daher gilt gerade für Gewerbetreibende: Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten. um zu wissen, wann sie besondere Prüfungs- beziehungsweise Überwachungspflichten treffen. Denn häufig greift die Haftung nur dann ein, wenn Kontrollen überhaupt zumutbar sind. |
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