Aktuelles
- Bundesverfassungsgericht hebt Filesharingurteil des OLG Köln auf
- Filesharing Abmahnung "völlig unbrauchbare Dienstleistung" ?
- OLG Düsseldorf: Rasch Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
- AG München: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang
- Abmahnung Schalast und Partner Andreas Bourani - Nur in meinem Kopf (Bravo Hits 2011)
- Abmahnung Waldorf Frommer: Dick Brave an the Backbeats Rock`n`Roll Therapy
- Abmahnung Waldorf Frommer Vincent will mehr
- Abmahnung Fareds für Los Banditos: Nanny's Secret
- Soforthilfe bei Abmahnung !
- Abmahnung Waldorf Frommer Sacrifice für Universum Film GmbH
LG Stuttgart: Rechteinhaber muss die Fehlerlosigkeit der vom Provider erteilten Auskunft beweisenDas Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart 617 O 39/11 Urteil vom 28.06.2011) hat die Klage von Musik-Rechteinhaber wegen Schadenersatz und Abmahnkosten gegen eine Familie abgewiesen.In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall ist die abgemahnte Familie mit ihren Ausführungen substantiiert ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, und hat damit dargelegt, dass sie für die Verletzung nicht verantwortlich ist. In so einem Fall trifft den Kläger, also den Abmahner, die Beweislast der Begehung der Urheberrechstverletzung durch den Abgemahnten. Wenn dieser Nachweis wegen marginal unterschiedlicher Uhrzeiten nicht geführt werden kann, ist der Kläger seiner Beweislast nicht nachgekommen und die Klage ist abzuweisen. Das Problem für die Rechteinhaber in diesem Fall war vor allen Dingen, dass die Auskunft der Telekom über den Anschlussinhaber eine marginal andere Zeit aufwies als der Log der behaupteten Rechtsverletzung. Damit konnte der Nachweis nicht erbracht werden, dass nur einige wenige Sekunden später ggf. dem Abgemahnten eine andere als die geloggte IP-Adresse zugeweisen war. Zudem hat die abgemahnte Familie sehr detailliert zu Ihrer Computernutzung und die Überwachung der Kinder vortragen. Insbesondere konnte Sie auf die polizeilichen Ermittlungen verweisen, die nachweislich kein Filesharingprogramm auf dem Computer der Familie vorfand. Fazit: Dieser Fall zeigt sehr schön, dass das bloße Vorlegen von Logs durch die Recherchefirmen als Nachweis, dass der Rechteinhaber für die Rechtsverletzung haften muss, nicht unbedingt ausreicht. Detaillierter schlüssiger Vortrag der Abgemahnten im Rahmen Ihrer sog. sekundären Darlegungslast kann die Beweislast wieder zulasten der Abmahner umkehren. Die Bewertung von Filesharingsachverhalten sollte niemals schematisch betrachtet werden, da die Umstände immer wieder eine andere Bewertung zulassen können. Die zum Nachweis vorgelegten Daten können auch nicht schlüssig oder ungenau sei. Das Urteil ist nicht bestandskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf wir helfen Ihnen in allen urheberrechtlichen Belangen, wie auch bei Filesharing Abmahnungen. |





